Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 21.11.2012 · Erledigtes Verfahren · UntStFG Art 4 Abs 5 · 1 BvL 6/07

    Gewerbesteuer, Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz, Körperschaftsteuer, Gewinnanteil, Dividende, Gewinn aus Gewerbebetrieb, Gewinnverwendungsbeschluss, Hinzurechnung zum Gewinn

    Letzte Änderung: 21. November 2012, 14:06 Uhr, Aufgenommen: 7. September 2007, 09:42 Uhr

    Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die zu § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des UntStFG mit Artikel 20 Abs. 3 i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als die nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen, unter den in dieser Vorschrift weiter genannten Voraussetzungen auch dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 GewStG, hinzuzurechnen sind, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss der ausschüttenden Körperschaft vor dem 20. Dezember 2001 gefasst und der auf die als Gesellschafterin beteiligte Körperschaft entfallende Betrag auch vor dem 20. Dezember 2001 ausgezahlt wurde und das im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Auszahlung geltende Gesetz eine Hinzurechnung zum Gewinn nicht vorsah .

    Gericht: Bundesverfassungsgericht

    Aktenzeichen: 1 BvL 6/07

    Vorinstanz: FG Münster 2.3.2007 9 K 5772/03 G

    Normen: UntStFG Art 4 Abs 5, GewStG § 36 Abs 4, GewStG § 8 Nr 5, GG Art 20 Abs 3, GG Art 2 Abs 1, GewStG § 9 Nr 2a, GewStG § 9 Nr 7, GewStG § 7, KStG § 8b Abs 1 S 1

    Erledigt durch: Beschluss vom 10.10.2012