23.07.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b · III R 61/07
Kindergeld, Ausbildung, Übergangszeit, Ausbildungswilligkeit, Arbeitsloser
Letzte Änderung: 23. Juli 2012, 11:10 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2007, 10:17 Uhr
Begrenzung der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auf vier Monate: Steht dem Kläger das Kindergeld auch dann zu, wenn der Sohn nach Abbruch der Schulausbildung länger als vier Monate bis zum Beginn des Wehrdienstes bei der Arbeitsvermittlung nicht als arbeitsuchend geführt wurde?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 61/07
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 5.6.2007 4 K 349/06
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2c, SGB 3 § 122 Abs 1
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger