16.07.2010 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e · C-291/07
Umsatzsteuer, Mehrwertsteuersystem, Beratungsdienst, wirtschaftliche Tätigkeit, Dienstleistung
Letzte Änderung: 16. Juli 2010, 02:15 Uhr, Aufgenommen: 13. August 2007, 09:20 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt vom 15.6.2007 zu der Frage:
Sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie sowie Art. 56 Abs. 1 Buchst. c und Art. 196 der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass eine Person, die Beratungsdienste von einem Steuerpflichtigen aus einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaften in Anspruch nimmt und selbst sowohl eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit als auch eine nicht unter die Richtlinie fallende Tätigkeit ausübt, für die Anwendung dieser Bestimmungen auch dann als Steuerpflichtiger anzusehen ist, wenn die Dienstleistung nur für die letztgenannte Tätigkeit in Anspruch genommen wird?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-291/07
Vorinstanz: Regeringsrätt
Normen: EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, EWGRL 388/77 Art 21 Abs 1 Buchst b, EGRL 116/2006 Art 56 Abs 1 Buchst c, EGRL 116/2006 Art 196
Erledigt durch: Urteil vom 06.09.2008