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  • 31.07.2007 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3 · C-232/07

    Wetten auf Pferderennen, Dienstleistung, Vollmachtgeber, Vertreter, Provision, Vergütung, von der Umsatzsteuer befreit

    Letzte Änderung: 31. Juli 2007, 18:50 Uhr, Aufgenommen: 31. Juli 2007, 18:50 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles vom 10.05.2007 zu folgender Frage:

    Ist die Dienstleistung eines für Rechnung eines den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibenden Vollmachtgebers handelnden Vertreters, die darin besteht, dass dieser Vertreter die Wetten im Namen des Vollmachtgebers annimmt, die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Vollmachtgeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Gelder und auch für Diebstahl und/oder Verlust des Geldes trägt und für diese Tätigkeit eine Vergütung in Form einer Provision seitens seines Vollmachtgebers erhält, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie, der "die Umsätze einschließlich der Vermittlung im Einlagengeschäft ..., im Zahlungsverkehr" befreit, von der Mehrwertsteuer ausgenommen?

    Verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-232/07

    Vorinstanz: Cour d'appel de Bruxelles

    Normen: EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3

    Erledigt durch: Beschluss vom 14.5.2008