31.07.2007 · Erledigtes Verfahren · EWGV 2454/93 Art 291 · C-248/07
Waren für den freien Verkehr, Zollagent, Importeur, Anmeldung im eigenen Namen und für eigene Rechung, innergemeinschaftliche Lieferung, Bewilligung, Drittstaat, Mitgliedstaat der Europäischen Union
Letzte Änderung: 31. Juli 2007, 18:46 Uhr, Aufgenommen: 31. Juli 2007, 18:46 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen vom 23.05.2007 zu folgenden Fragen:
1. Ist die Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt, im Sinne von Art. 291 der Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex der Gemeinschaft in der vom 1. Juli 1997 bis 15. Mai 1998 geltenden Fassung auch der Zollagent, der die Anmeldung im eigenen Namen und für eigene Rechung vornimmt, oder nur den Importeur, für den die Waren bestimmt sind?
2. Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne von Art. 297 bzw. 1a vor, wenn die Waren in Antwerpen in die Europäische Union eingeführt und danach in die Niederlande befördert werden? Muss die Person im Sinne von Art. 291 der (in Frage 1 bezeichneten) Durchführungsbestimmungen in diesem Fall im Besitz der in diesem Artikel genannten Bewilligung sein?
3. Ist unter "Übernehmer" im Sinne von Art. 297 der (in Frage 1 bezeichneten) Durchführungsbestimmungen der Zollagent zu verstehen, der die Waren für Rechnung des eigentlichen Importeurs zur Einfuhr aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union abfertigt?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-248/07
Vorinstanz: Hof van beroep te Antwerpen
Normen: EWGV 2454/93 Art 291, ZKDV Art 291, EWGV 2454/93 Art 297, ZKDV Art 297, EWGV 2454/93 Art 1a, ZKDV Art 1a
Erledigt durch: Urteil vom 06.09.2008