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  • 21.08.2007 · Erledigtes Verfahren · ErbStG 1974 § 25 Abs 1 · II R 58/05

    Erbschaftsteuer, Nießbrauch, Wertpapier, Stundung, Steuerbescheid, Verjährung

    Letzte Änderung: 21. August 2007, 15:19 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Erfordert die Stundung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beim Erwerb von belastetem Vermögen einen Verwaltungsakt. Nur durch einen Verwaltungsakt würde erkenntlich werden, dass der Steuerfall besteuert werde, die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 ErbStG entstanden ist und diese gemäß § 25 ErbStG aber gestundet werde. Kann andernfalls die gestundete Steuer nach Wegfall der Belastung wegen eingetretener Verjährung nicht mehr erhoben werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 58/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 10.11.2004 4 K 438/02 Erb

    Normen: ErbStG 1974 § 25 Abs 1, ErbStG 1997 § 37 Abs 2, AO § 118, AO § 170 Abs 5 Nr 1, AO § 169 Abs 2 Nr 2

    Erledigt durch: Urteil vom 24.05.2007, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger