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  • 16.04.2010 · Erledigtes Verfahren · EStG § 12 Nr 5 · VI R 14/07

    Ausbildung, Erststudium, Sonderausgabe, Erwerbsaufwand

    Letzte Änderung: 16. April 2010, 14:38 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2007, 12:22 Uhr

    Aufwendungen für ein Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2004 nicht mehr als Werbungskosten sondern nur noch als Sonderausgaben abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 14/07

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 7.11.2006 8 K 353/06

    Normen: EStG § 12 Nr 5, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 9 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 18.06.2009, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger