21.10.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 12 Nr 5 · VI R 6/07
Ausbildung, Erststudium, Sonderausgabe, Erwerbsaufwand
Letzte Änderung: 21. Oktober 2009, 15:43 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2007, 12:22 Uhr
Aufwendungen für ein Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2004 nicht mehr als Werbungskosten sondern nur noch als Sonderausgaben abziehbar? Verstößt diese Gesetzes änderung gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 6/07
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 20.12.2006 1 K 2670/05 EFG 2007, 838
Normen: EStG § 12 Nr 5, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 9 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 18.06.2009, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger