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  • 03.04.2007 · Erledigtes Verfahren · EGVtr Art 73b Abs 1 · C-256/06

    Erbschaftsteuer/Gemeinschaftsrecht, unterschiedliche Bewertung in- und ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Letzte Änderung: 3. April 2007, 17:14 Uhr, Aufgenommen: 3. April 2007, 17:13 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 11.4.2006 zu folgenden Fragen:

    Ist es mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer

    a) in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen,

    und

    b) der Erwerb inländischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines besonderen Freibetrages außer Ansatz und der verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen ist,

    wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies bei Belegenheit des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall wäre?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-256/06

    Vorinstanz: BFH 11.4.2006, II R 35/05

    Normen: EGVtr Art 73b Abs 1, EGVtr Art 73d Abs 1 Buchst a, EGVtr Art 73d Abs 3, EG Art 234 Abs 3, ErbStG § 12 Abs 3, ErbStG § 12 Abs 6, ErbStG § 13a Abs 1, ErbStG § 13a Abs 2, ErbStG § 13a Abs 4 Nr 2, ErbStG § 21 Abs 1 S 1, ErbStG § 21 Abs 1 S 2, BewG § 9 Abs 2, BewG § 31, BewG § 140, BewG § 141, BewG § 142, BewG § 143, BewG § 144, EG Art 56 Abs 1, EG Art 58 Abs 1 Buchst a, EG Art 58 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 17.1.2008