21.10.2008 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1 · II R 71/06
Zugewinnausgleich, Pflichtteil, Nachlassverbindlichkeit, EG-Recht, Steuerberatung, Erbschaftsteuer, Ausländischer Grundbesitz, Aussetzung
Letzte Änderung: 21. Oktober 2008, 11:28 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:17 Uhr
1. Ist eine Zugewinnausgleichsschuld des Erblassers beim Erben mit dem Nennwert am Todestag als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Erben eine Zahlung unter dem Nennwert erfolgt?
2. Sind Pflichtteilsverbindlichkeiten beim Erben nur mit den ausgehandelten Zahlungsbeträgen oder mit den höheren Nennwerten steuermindernd zu berücksichtigen?
3. Ist es mit Europarecht vereinbar, bei der Berechnung des erbschaftsteuerlichen Progressionsvorbehalts Grundstücke, die in anderen Mitgliedstaaten belegen sind, mit dem Verkehrswert und nicht mit dem (für inländische Grundstücke maßgebenden) Bedarfswert zu berücksichtigen?
4. Sind Kosten für die steuerliche Beratung und Vertretung sowie für Gutachten betreffend die Erbschaftsteuerfestsetzung oder Bedarfsbewertung als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig?
5. Voraussetzungen für die Aussetzung eines Klageverfahrens gegen den Folgebescheid bei Anfechtung des Grundlagenbescheides.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 71/06
Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 29.9.2005 IV 31/2004
Normen: ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1, ErbStG § 10 Abs 5 Nr 2, ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3, ErbStG § 12, BewG § 31, FGO § 74
Erledigt durch: Urteil vom 01.07.2008, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger