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  • 22.10.2009 · Erledigtes Verfahren · GrStG § 33 · II R 6/05

    Grundsteuer, Erlass, Ertragsminderung, Leerstandszeiten, Fortschreibung, Einheitswert

    Letzte Änderung: 22. Oktober 2009, 17:08 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung

    Kein Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung infolge Leerstandszeiten trotz Niedrigmiete für ein 1994 fertiggestelltes Bürogebäude in Berlin. Geht die Verweisung auf eine künftige Fortschreibung des Einheitswerts (§ 33 Abs. 5 GrStG) fehl, weil eine Neubewertung zu keiner Grundsteuerentlastung ertragloser Mietflächen führen würde; denn Jahresrohmiete (§ 79 BewG), auf das § 33 Abs. 1 GrStG verweist, ist das Entgelt, das ein Mieter (Pächter) für die Benutzung des (gesamten) Gebäudes zu entrichten habe. Weil bewertungsrechtlich unberücksichtigt bleibt, ob das Gebäude teilvermietet ist oder leer steht, würde eine Neubewertung zu keiner wirklichen Entlastung von der Grundsteuer wegen Ertragminderung führen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 6/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin 26.2.2003 2 K 2306/99

    Normen: GrStG § 33, BewG § 22, BewG § 79

    Erledigt durch: Urteil vom 24.10.2007, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger