25.06.2007 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5 UAbs 3 · C-408/06
Zuständigkeit, Rechnung, Umsatzsteuerausweis, Vorsteuerabzug, Unternehmer
Letzte Änderung: 25. Juni 2007, 13:17 Uhr, Aufgenommen: 25. Juni 2007, 13:17 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 13.7.2006 zu folgenden Fragen:
1. Ist eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger überträgt,
a) eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3, Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, die Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt, oder
b) eine Verkaufsstelle i.S. des Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3, Anhang D Nr. 12 der Richtlinie 77/388/EWG?
2. Falls die Frage 1 verneint wird:
a) Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen" Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung, ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt der vom Mitgliedstaat definierte Übertragungsbereich?
b) Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen "Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen "größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf den Regelfall der --flächenungebundenen-- Übertragung (durch eine Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der --flächenungebundenen-- Übertragung (durch Landwirte als Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um Ausnahmefälle handelt?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-408/06
Vorinstanz: BFH 13.7.2006 V R 40/04
Normen: EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5 UAbs 3, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5 UAbs 2, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5 UAbs 1, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 4, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3, EWGRL 388/77 Anh D Nr 7, EWGRL 388/77 Anh D Nr 12, UStG § 1 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 2 Abs 3, UStG § 14 Abs 1 S 1, KStG § 1 Abs 1 Nr 6, KStG § 4 Abs 1, KStG § 4 Abs 5, ZusAbgV § 7, ZusAbgV § 8 Abs 2, ZusAbgV Anh 8 Abs 2, ZusAbgV § 8 Abs 3, ZusAbgV Anh 8 Abs 3, EWGV 3950/92 Art 8 Buchst b, EWGV 3950/92 Art 8 Buchst d, EWGV 3950/92 Art 7
Erledigt durch: Urteil vom 13.12.2007