Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 20.06.2007 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 33 · C-195/07

    Beitrittsakte, Beitrittsvertrag, Gewerbesteuer, Unternehmenssteuerermäßigung, Umsatzsteuer

    Letzte Änderung: 20. Juni 2007, 10:14 Uhr, Aufgenommen: 20. Juni 2007, 10:14 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Zala Megyei Birosag (Ungarn) vom 10.4.2007 zu folgenden Fragen:

    1. Ist die nach Art. 24 der "Beitrittsakte" (Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge) anwendbare Bestimmung des Kapitels 4 Nr. 3 Buchst. a des Anhangs X dieser Beitrittsakte, wonach "Ungarn bis einschließlich 31. Dezember 2007 die lokalen Unternehmenssteuerermäßigungen (gemeint sind Gewerbesteuerermäßigungen) von bis zu 2 v.H. der Nettoeinnahmen der Unternehmen anwenden (kann), die von den Gebietskörperschaften gemäß Artikel 6 und Artikel 7 des Gesetzes C von 1990 über Kommunalsteuern - für einen begrenzten Zeitraum gewährt wurden", dahin auszulegen, dass

    - Ungarn eine vorübergehende Befreiung zur Beibehaltung der Gewerbesteuer erhielt oder dass

    - der Beitrittsvertrag dadurch, dass er die Möglichkeit vorsieht, Gewerbesteuerermäßigungen beizubehalten, Ungarn (vorübergehend) das Recht zuerkannt hat, auch Steuern mit dem Charakter einer Gewerbesteuer beizubehalten?

    2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird, legt das Gericht außerdem folgende Frage vor:

    Welche Kriterien müssen nach richtiger Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaatenüber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage erfüllt sein, damit eine Steuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 der Sechsten Richtlinie hat?

    Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-195/07

    Vorinstanz: Zala Megyei Birosag (Ungarn)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 33, EUBeitrittsSchlA Art 24, EUBeitrittsSchlA Anh 10 Kap 4 Nr 3 Buchst a

    Erledigt durch: Beschluss vom 16.11.2007