21.08.2007 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 3 Abs 2 Nr 4 · II R 30/05
Erbschaftsteuer, Abfindung, Pflichtteilsverzicht, Nachlassverbindlichkeit, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Letzte Änderung: 21. August 2007, 15:19 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Erbschaftsteuerrechtliche Auswirkung einer Abfindungsvereinbarung des alleinerbenden Elternteils (hier: Mutter und Vorerbe) mit den auf den Pflichtteil verwiesenen Kindern (Nacherben) für deren Verzicht auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, wobei die Zahlungen erst nach dem Ableben der Mutter fällig sein sollten (Stundungsabrede). Wirkt sich die Abfindungsvereinbarung weder nachlassmindernd für den Erbfall nach dem Vater aus, weil durch die Stundungsabrede noch keine wirtschaftliche Belastung eingetreten ist, noch nachlassmindern beim Erbfall nach der Mutter aus. Stellt die Vereinbarung einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO 1977) dar, denn durch die Stundungsabrede wurde weder das Vorerbe der Mutter geschmälert, weil sie selbst nichts aus dem Erbe zahlen musste, noch mussten die Kinder als Gesamtrechtsnachfolger nach der Mutter an sich selbst Zahlungen leisten (Konfusion). War einziger Zweck der Abfindungsvereinbarung eine Minderung der Erbschaftsteuer zu erreichen, ohne dass die Beteiligten wirtschaftlich belastet werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 30/05
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 4.5.2005 4 K 247/03 Erb EFG 2005, 1550
Normen: ErbStG § 3 Abs 2 Nr 4, ErbStG § 10 Abs 5, ErbStG § 27, AO § 42
Erledigt durch: Urteil vom 27.06.2007, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger