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  • 20.03.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 · II R 25/05

    Erbschaftsteuer, Vermächtnis, Verschaffung, Übertragung, Gegenstand, Rückwirkendes Ereignis

    Letzte Änderung: 20. März 2007, 13:24 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Stellt der Vollzug eines durch den Erblasser nur mündlich angeordneten Vermächtnisses, der Bedachte solle u.a. eine nicht zum Nachlass gehörende Immobilie im Wert von ca. 250000 DM erhalten, ein rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Änderung des bisherigen Erbschaftsteuerbescheids berechtigt. Ist bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Immobilie mit dem gemeinen Wert (Verschaffungsanspruch) oder mit dem sog. Bedarfswert (Steuerwert) anzusetzen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 25/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 5.4.2005 9 K 7416/01 EFG 2005, 1133

    Normen: AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 12 Abs 1, BewG § 9, BGB § 2155

    Erledigt durch: Urteil vom 28.03.2007, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger