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  • 16.04.2007 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 33 Abs 1 · C-447/06

    Umsatzsteuer, Ungarn, Abgabe mit Umsatzsteuercharakter, ungarische Gewerbesteuer

    Letzte Änderung: 16. April 2007, 18:14 Uhr, Aufgenommen: 16. April 2007, 18:14 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Fövarosi Birosag vom 2.11.2006 zu folgenden Fragen:
    1. Ist der nach Artikel 24 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden: Beitrittsakte) anwendbare Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs X dieser Beitrittsakte, wonach Ungarn in Abweichung von den Artikeln 87 EG und 88 EG bis einschließlich 31. Dezember 2007 die lokalen Unternehmenssteuerermäßigungen (gemeint sind Gewerbesteuerermäßigungen) von bis zu 2 % der Nettoeinnahmen der Unternehmen anwenden kann, die von den Gebietskörperschaften gemäß § 6 und § 7 des Gesetzes C von 1990 über Kommunalsteuern für einen begrenzten Zeitraum gewährt wurden, dahin auszulegen, dass es sich um eine vorübergehende Ausnahme handelt, die es Ungarn ermöglicht, diese Gewerbesteuer bis zum Ablauf der genannten Frist beizubehalten?
    2. Ist von diesem Standpunkt aus Artikel 33 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates in dem Sinne auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Beibehaltung oder Einführung einer Steuer verbietet, die für gewinnorientierte Tätigkeiten von Unternehmen gilt und deren Besteuerungsgrundlage die Nettoeinnahmen des Unternehmens abzüglich der Anschaffungskosten der Waren, der Kosten für vermittelte Dienstleistungen und des Materialaufwands sind?
    3. Ist nach den auf die beiden vorstehenden Fragen erteilten Antworten und im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes davon auszugehen, dass die derzeitige Praxis der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen ungarischen Steuerbehörden, die den Steuerpflichtigen unter Umgehung der Prüfung der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht vorschlagen, ihre Steuererklärung mittels einer freiwilligen Berichtigung zu korrigieren, die Steuerpflichtigen an der Ausübung ihrer Rechte hindert, indem sie die effektive Anwendung des Gemeinschaftsrecht dadurch erschwert und behindert, dass sie die Steuerpflichtigen zur Durchführung eines Steuerverfahrens mit ungewissem Ausgang veranlasst, und dass die Republik Ungarn daher gegen Artikel 10 EG verstößt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-447/06

    Vorinstanz: Fövarosi Birosag

    Normen: EWGRL 388/77 Art 33 Abs 1, EG Art 87, EG Art 88, EG Art 10

    Erledigt durch: Beschluss vom 17.4.2007 (Streichung der Rechtssache)