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  • 16.04.2007 · Erledigtes Verfahren · EWGV 2658/87 Anhang I · C-486/06

    Zolltarif, Tarifierung, Zoll/Gemeinschaftsrecht, Pickups

    Letzte Änderung: 16. April 2007, 18:02 Uhr, Aufgenommen: 16. April 2007, 18:02 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) vom 27. November 2006 zu folgender Frage:

    Waren Pick-ups - d. h. motorbetriebene Fahrzeuge, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem Sitzplatz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit einer Dreipunktbefestigung befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine getrennten Laderaum bestehen, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat -, die mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit allen Optionen (einschließlich elektrisch verstellbarer Sitze, Ledersitze, elektrisch zu bedienender Spiegel und Fenster, Stereo-Anlage mit CD-Spieler), mit einem ABS-Bremssystem, einem automatischen Benzinmotor von 4 bis 8 Litern mit sehr hohem Verbrauch, Allradantrieb und Luxus(Sport)Felgen versehen waren, im Zeitraum vom 10. April 1995 bis 4. Dezember 1997 bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Abfertigung als Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, in Position 8703 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur (ursprünglich erlassen durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) einzureihen oder als Lastkraftwagen in die Position 8704 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur oder aber in eine andere Position als die Positionen 8703 oder 8704 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-486/06

    Vorinstanz: Hof van beroep te Antwerpen (Belgien)

    Normen: EWGV 2658/87 Anhang I, KN Pos 8702, KN Pos 8703, KN Pos 8704

    Erledigt durch: Urteil vom 6.12.2007