09.07.2007 · Erledigtes Verfahren · EG Art 56 Abs 1 · C-492/04
Beschränkungen des Kapitalverkehrs, Zinszahlungen, Kapitalgesellschaft
Letzte Änderung: 9. Juli 2007, 15:19 Uhr, Aufgenommen: 3. April 2007, 19:28 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des FG Baden-Württemberg vom 14.10.2004 zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 57 Abs. 1 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass es sich bei den Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern, die am 31. Dezember 1993 "bestehen", um solche handeln soll, für die an diesem Stichtag das Rechtssetzungsverfahren vom nationalen Gesetzgeber bereits abgeschlossen worden ist, oder um solche, die nach den nationalen Rechtsvorschriften bereits am Stichtag auf verwirklichte Sachverhalte anwendbar sind?
2. Ist Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass damit die - teilweise - Besteuerung von Zinszahlungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Kapitalgesellschaft an einen Darlehnsgeber in einem dritten Land, der zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, als Gewinnausschüttung verboten wird, weil es sich dabei um eine willkürliche Diskriminierung oder um eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedsstaat und einem dritten Land handelt?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-492/04
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 14.10.2004, 3 K 62/99
Normen: EG Art 56 Abs 1, EG Art 57 Abs 1, EG Art 58, KStG § 8a
Erledigt durch: Beschluss vom 10.5.2007