23.11.2009 · Erledigtes Verfahren · GG Art 1 · 2 BvL 3/05
Kindergeld, Anrechnung, Ausgleichsanspruch, Kinderfreibetrag,
Letzte Änderung: 23. November 2009, 12:14 Uhr, Aufgenommen: 29. März 2007, 13:07 Uhr
Sind § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang von der Einkommensteuer freigestellt worden sind?
-- Normenkontrollverfahren --
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen: 2 BvL 3/05
Vorinstanz: BFH 30.11.2004 VIII R 51/03
Normen: GG Art 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6, GG Art 20 Abs 1, GG Art 100 Abs 1, EStG § 31 S 5, EStG § 32 Abs 6, EStG § 36 Abs 2 S 1, BGB § 1612b Abs 1, BGB § 1612b Abs 5, EStG § 31 S 4
Erledigt durch: Beschluss vom 13.10.2009