24.09.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 · VI R 72/06
Sprachkurs, Ausländer, Vorweggenommene Werbungskosten, Berufsausbildung, Fortbildung
Letzte Änderung: 24. September 2007, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 28. März 2007, 18:28 Uhr
Sind Aufwendungen für Deutschsprachkurse der bis zu ihrer Heirat und Übersiedlung in die Bundesrepublik im Ausland lebenden Ehefrau als vorweg genommene Werbungskosten abziehbar, wenn ein zertifizierter Nachweis der Sprachkenntnisse für das notwendige Ergänzungsstudium zur Ausübung des im Inland angestrebten Lehramts als Sportlehrerin zwingend vorgeschrieben ist? Besteht auch dann ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang, wenn nach Abschluss der Sprachkurse und wegen der familiären Situation (Geburt und Betreuung eines Kindes) über einen Zeitraum von 4 Jahren keine Schritte für die Bewerbung um einen Studienplatz eingeleitet worden sind oder steht hier die mit den Sprachkenntnissen verbundene soziale Integration in der Gesellschaft und damit die private Lebensführung im Vordergrund?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 72/06
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 24.8.2006 1 K 11438/02
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 12 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 05.07.2007, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung