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  • 18.09.2026 · Anhängiges Verfahren · UmwStG § 27 Abs 14 · X R 1/26

    Einbringung, Verfassung, Personengesellschaft, Einzelunternehmen, Rückwirkung, Übertragung, Vertrauensschutz

    Letzte Änderung: 18. September 2026, 16:38 Uhr, Aufgenommen: 18. September 2026, 14:38 Uhr

    Ist die in § 27 Abs. 14 UmwStG angeordnete rückwirkende Anwendung des § 24 Abs. 2 UmwStG in der ab dem 06.11.2015 geltenden Fassung auf Einbringungsvorgänge verfassungsrechtlich zulässig, bei denen der Einbringungsvertrag – wie im Streitfall mit notariellem Vertrag vom 26.02.2015 bei steuerlicher Rückwirkung auf den 30.06.2014 – nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde, obwohl dadurch bereits für das Jahr 2014 entstandene Steueransprüche nachträglich einer belastenderen Rechtslage unterworfen werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 1/26

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 15.12.2025 2 K 2922/22 E,G

    Normen: UmwStG § 27 Abs 14, UmwStG § 24 Abs 2

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger