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  • 04.09.2026 · Anhängiges Verfahren · AO § 175b · X R 3/26

    Kirchensteuer, Elektronische Übermittlung, Kirche, Meldebehörde

    Letzte Änderung: 4. September 2026, 13:49 Uhr, Aufgenommen: 4. September 2026, 11:49 Uhr

    Besteht ein Anspruch auf Änderung sowie auf Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO (i.V.m. § 8 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes im Land Nordrhein-Westfalen), wenn der erklärte Austritt aus der katholischen Kirche der Meldebehörde gemeldet und von dieser sowie der Arbeitgeberin elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, bei der Kirchensteuerveranlagung aber trotz fehlerhafter Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen nicht ausgewertet wurde?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 3/26

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 24.10.2025 4 K 884/23 Ki

    Normen: AO § 175b, EStG § 39e Abs 2 S 2, EStG § 39 Abs 2 S 1 Nr 1

    Rechtsmittelführer: Verwaltung