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  • 21.02.2008 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8 Abs 3 S 2 · I R 73/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung, Tantieme, Angemessenheit, Bemessungsgrundlage

    Letzte Änderung: 21. Februar 2008, 09:56 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Führt die Nichteinbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Gewinntantieme eines im Vorjahr erwirtschafteten Verlustes, der im Folgejahr durch Gewinne ausgeglichen wird, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 73/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 9.8.2006 1 K 296/03

    Normen: KStG § 8 Abs 3 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 18.09.2007, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung