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  • 24.07.2026 · Anhängiges Verfahren · EStG § 32a Abs 1 S 2 Nr 5 · III R 8/26

    Betriebsaufspaltung, Ausschüttung, Betriebsvermögen, Gewinnausschüttung, Kapitalgesellschaft, Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren

    Letzte Änderung: 24. Juli 2026, 12:46 Uhr, Aufgenommen: 24. Juli 2026, 10:46 Uhr

    Verfassungswidrigkeit des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG bei Ausschüttungen auf Anteile im Betriebsvermögen:
    Sind die Vorschriften des § 20 Abs. 8 EStG und des § 3c Abs. 2 EStG in den Veranlagungszeiträumen 2016 bis 2018 insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als sie Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zwingend dem Teileinkünfteverfahren unterwerfen und damit im Zusammenspiel mit § 32a EStG höher belasten als identische Erträge, die der Abgeltungssteuer nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 8/26

    Vorinstanz: Finanzgericht München 14.11.2024 15 K 2753/21

    Normen: EStG § 32a Abs 1 S 2 Nr 5, EStG § 20 Abs 8, EStG § 3c Abs 2, EStG § 32d Abs 1

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger