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  • · Fachbeitrag · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem Mai 2016

    | Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert sind u.a. zwei Verfahren zur Betriebsaufspaltung und das Verfahren zu offensichtlichen Ermittlungen ins Blaue bei einer Betriebsprüfung.|

     

    Im Einzelnen:

     

    • Betriebsprüfung - Ermittlung ins Blaue: Ist die Anforderung von Unterlagen durch das FA für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen im Rahmen eines Auskunftsersuchens der italienischen Behörden (Guardia di Finanza) rechtswidrig, wenn aus dem gesamten Verhalten des Außenprüfers im Rahmen der gegenüber der Steuerpflichtigen angeordneten Außenprüfung geschlossen werden muss, dass der Außenprüfer keine ins Gewicht fallende Prüfungstätigkeit gegenüber der Steuerpflichtigen durchführt, sondern die von ihm erstellten Angaben darauf abzielen, ins Blaue hinein die steuererheblichen Verhältnisse Dritter (hier: der in Italien ansässigen Geschäftspartner der Steuerpflichtigen) auszuforschen? (FG Baden-Württemberg 25.6.15, 3 K 2419/14, Rev. BFH I R 97/15)

     

    • Betriebsaufspaltung: Gehörte der Miteigentumsanteil an einem der Betriebs-GmbH vermieteten Grundstück zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens und war er zugleich eine wesentliche Betriebsgrundlage, so dass die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH gemäß § 20 UmwStG zu Buchwerten nur bei Mitübertragung dieses Miteigentumsanteils möglich war? (FG Baden-Württemberg 10.12.15, 1 K 3485/13 EFG 2016, 423, Rev. BFH I R 7/16)

     

    • Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten: Welche Bedeutung kommt einer vor dem Bilanzstichtag getroffenen Verzinsungsabrede, nach der eine Verzinsung erst ab einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag einsetzt, im Rahmen der Abzinsungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu? (FG Berlin-Brandenburg 10.2.16, 11 K 12058/13, Rev. BFH I R 23/16)

     

    • Steuerstundungsmodelle: Ist § 15b Abs. 1 EStG teleologisch dahingehend einzuschränken, dass das Verlustausgleichsverbot nur laufende Einkünfte, nicht hingegen definitive Veräußerungsverluste aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell erfasst? (FG Berlin-Brandenburg 8.12.15, 6 K 6215/12 EFG 2016, 385, Rev. BFH IV R 2/16)

     

    • Betriebsaufspaltung: Führt im Falle der Verpachtung nur eines Grundstücks durch eine Besitz-GbR an eine Betriebs-GmbH der Wegfall der personellen Verflechtung durch Vereinigung aller Anteile an der Betriebsgesellschaft in der Hand nur eines Besitzgesellschafters zwingend zur Betriebsaufgabe der Besitz-GbR oder ist die Grundstücksverpachtung fortan als Betriebsverpachtung anzusehen mit der Folge, dass keine Aufdeckung der stillen Reserven zu erfolgen hat? (FG Baden-Württemberg 10.2.16, 12 K 2840/13, Rev. BFH IV R 12/16)

     

    • Außergewöhnliche Belastung - Scheidung: Sind im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nach Satz 4 des § 33 Abs. 2 EStG, der durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 neu eingefügt wurde und ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? - Auslegung der Begriffe „Existenzgrundlage“ und „lebensnotwendige Bedürfnisse“ (FG Köln 13.1.16, 14 K 1861/15 E, Rev. BFH VI R 9/16).

     

    • Regelmäßige Arbeitsstätte: Hat ein Kraftfahrer, der mehr als die Hälfte der Arbeitstage pro Jahr außerhalb des Firmensitzes des Arbeitgebers mit dem LKW unterwegs ist, seine regelmäßige Arbeitsstätte an diesem Firmensitz, wenn er dort den LKW übernimmt, abliefert und in der Werkstatt tätig ist? (FG Berlin-Brandenburg 9.10.15, 9 K 9101/12, Rev. BFH VI R 10/16)

     

    • Kapitalabfindung: Streitig ist die Besteuerung von einmaligen Kapitalauszahlungen einer Kapitalversorgung eines Versorgungswerks für Freiberufler, die wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war und die nach Einstellung dieser Kapitalversorgung durch das Versorgungswerk zum 31. Dezember 2004 im Jahr 2011 (nach Ablauf der Mindestfrist von 12 Jahren) ausbezahlt wurde. Handelt es sich dabei um „andere Leistungen“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, die durch die Änderungen der Rentenbesteuerung ab 1. Januar 2005 mit den vollen Auszahlungsbeträgen der Rentenbesteuerung zu unterwerfen sind (Abgrenzung von Kapitalabfindungen)? (FG Düsseldorf 12.3.15, 12 K 1200/14 E, Rev. BFH X R 39/15)
    Quelle: ID 44073825