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  • 24.08.2009 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 8 Abs 1 · II R 62/06

    Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Altlasten, Rechtliches Gehör

    Letzte Änderung: 24. August 2009, 13:39 Uhr, Aufgenommen: 28. März 2007, 18:28 Uhr

    1. Unter welchen Voraussetzungen sind die Kosten für eine Altlastensanierung als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts zu qualifizieren? Liegt im Streitfall insbesondere eine hinreichend konkretisierte Sanierungsverpflichtung vor, die der Erwerber übernommen hat?

    2. Verfahrensverstoß nach § 119 Nr. 3 FGO gegeben, weil die Entscheidung auf Unterlagen gestützt wird, die der Kläger weder kennt noch ihm zur Kenntnis gebracht wurden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 62/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 17.8.2006 8 K 2650/03 GrE EFG 2007, 283

    Normen: GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, FGO § 119 Nr 3

    Erledigt durch: Urteil vom 30.03.2009, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger