19.06.2026 · Anhängiges Verfahren · AO § 174 Abs 3 · IX R 3/26
Bestandskraft, Änderungsnorm, Elektronische Übermittlung, Arbeitgeber, Abfindung, Irrige Beurteilung, Irrtum
Letzte Änderung: 19. Juni 2026, 14:17 Uhr, Aufgenommen: 19. Juni 2026, 12:17 Uhr
Der Steuerpflichtige und das Finanzamt kamen zu der irrigen Annahme, dass die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu einer Aufteilung der Abfindung auf fünf Veranlagungszeiträume führen würde.
Darf das Finanzamt den bestandskräftigen Vorjahresbescheid nach der Feststellung des Irrtums im folgenden Veranlagungsjahr auf der Grundlage von § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ändern?
Wäre eine Änderung auch nach § 175b AO möglich gewesen, da die vom Arbeitgeber übermittelten Daten zur Abfindung im Sinne von § 93c AO vom Finanzamt nicht zutreffend berücksichtigt worden sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 3/26
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 13.02.2026 4 K 64/23 E
Normen: AO § 174 Abs 3, AO § 175b
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger