23.04.2026 · Anhängiges Verfahren · KStG § 3 Abs 2 · VI R 18/25
Feldmarkinteressenschaft, Realgemeinde, Land- und Forstwirtschaft
Letzte Änderung: 23. April 2026, 10:41 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2026, 08:41 Uhr
Ist die Klägerin als Feldmarkinteressentschaft (als solche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Realgemeinde im Sinne des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes) neben den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ausdrücklich genannten Körperschaften eine dort als solche bezeichnete ähnliche Realgemeinde und erzielt sie als solche gesondert und einheitlich festzustellende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG?
Setzt die Ähnlichkeit einer Realgemeinde zu den in § 3 Abs. 2 Satz 1 KStG ausdrücklich genannten Genossenschaften voraus, dass ihr Zweck in der gemeinsamen Bewirtschaftung von Waldflächen liegt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 18/25
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 16.09.2025 10 K 121/22
Normen: KStG § 3 Abs 2, EStG § 13
Rechtsmittelführer: Verwaltung