22.10.2007 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8 Abs 1 · I R 46/06
Bilanzberichtigung, Formeller Bilanzenzusammenhang, Subjektiver Fehlerbegriff, Objektiver Fehlerbegriff
Letzte Änderung: 22. Oktober 2007, 11:31 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:17 Uhr
Ist bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit auf den objektiven Fehlerbegriff abzustellen, als danach die Schlussbilanz des ersten noch änderbaren (unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Veranlagungsjahres die Änderung der Rechtsprechung (hier: Bildung einer Rückstellung für künftige Beihilfeverpflichtungen gegenüber aktiven Beschäftigten) berücksichtigen muss? Oder wäre vielmehr der subjektive Fehlerbegriff entscheidend, der eine Bilanzberichtigung trotz der unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Veranlagung verbieten soll, da die Bilanz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der damaligen Rechtslage entsprach und somit zum damaligen Zeitpunkt subjektiv nicht falsch war?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 46/06
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 1.6.2006 15 K 5284/04 K EFG 2006, 1412
Normen: KStG § 8 Abs 1, EStG § 4 Abs 2 S 1, EStG § 4 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 05.06.2007, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung