21.09.2009 · Erledigtes Verfahren · EWGV 3665/87 Art 11 Abs 3 · VII R 50/06
Ausfuhrerstattung, Haftung, Verjährung
Letzte Änderung: 21. September 2009, 15:52 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:17 Uhr
Inhaftungnahme wegen zu viel gewährter Ausfuhrerstattung, obwohl vom Erstattungsempfänger vor Auszahlung des Erstattungsbetrages der Erstattungsbehörde mitgeteilt worden ist, dass der Erstattungsbetrag wegen der Verendung eines Tieres vor Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu reduzieren sei.
Hat der Erstattungsempfänger "unregelmäßig" gehandelt, weil er die Überzahlung des Erstattungsbetrages nicht bei der Erstattungsbehörde angezeigt hat?
Ist die Verjährungsregelung des Art. 3 VO (EG) Nr. 2988/95 auch anzuwenden, wenn keine Unregelmäßigkeit seitens des Erstattungsempfängers vorliegt?
Wird durch einen, wegen formeller Mängel wieder aufgehobenen Haftungsbescheid die Verjährungsfrist unterbrochen?
Vorlage an den EuGH: Beschluss vom 27. März 2007.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 50/06
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 10.8.2005 IV 181/04
Normen: EWGV 3665/87 Art 11 Abs 3, EGV 2988/95 Art 3, EGV 800/99 Art 52 Abs 4
Erledigt durch: Urteil vom 21.07.2009, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung