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  • 24.02.2026 · Erledigtes Verfahren · FGO § 65 Abs 1 · IV R 12/24

    Klagebegehren, Ausschlussfrist, Personengesellschaft, Schätzung

    Letzte Änderung: 24. Februar 2026, 14:02 Uhr, Aufgenommen: 25. November 2024, 15:24 Uhr

    Wird der Gegenstand des Klagebegehrens allein durch die Benennung der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung hinreichend bezeichnet, selbst wenn diese weder der Klageschrift beigefügt waren noch innerhalb der vom Gericht zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzten Ausschlussfrist nachgereicht wurden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 12/24

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 11.06.2024 8 K 8134/23

    Normen: FGO § 65 Abs 1, FGO § 65 Abs 2 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 23.10.2025, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger