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  • 22.10.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 169 Abs 2 S 2 · II R 66/06

    Mitwirkung, Steuerhinterziehung, Beweislast, Feststellungslast, Neue Tatsache, Nachlassverbindlichkeit, Steuerschuld

    Letzte Änderung: 22. Oktober 2007, 11:31 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:17 Uhr

    1. Ist das Beweismaß für die Feststellung einer Steuerhinterziehung im Besteuerungsverfahren (hier für die Frage der Festsetzungsfrist) trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemindert, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt?

    2. Rechtfertigt die verweigerte Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts eine Reduzierung des Beweismaßes für eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO?

    3. Sind Abgabenrückstände (Steuern und steuerliche Nebenleistungen) des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht festgesetzt waren, als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) abziehbar?

    4. Verfahrensmängel: Verstöße gegen § 96 Abs. 1 S. 1 FGO und § 76 Abs. 1 FGO?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 66/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 14.12.2005 4 K 1812/04 Erb

    Normen: AO § 169 Abs 2 S 2, AO § 173 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 20.06.2007, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger