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  • 23.04.2026 · Erledigtes Verfahren · EStG § 1 Abs 4 · VI R 3/24

    Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Abfindung, Beschränkte Steuerpflicht

    Letzte Änderung: 23. April 2026, 08:41 Uhr, Aufgenommen: 20. März 2024, 15:41 Uhr

    Findet im Streitfall § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes, der zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, Anwendung, wenn eine Abfindung, die im Hinblick auf ein Ende September 2016 endendes Arbeitsverhältnis mit einhergehenden Wohnsitzwechsel in die Republik Malta vorab vereinbart wurde, aber auf alleinigen Wunsch des Arbeitnehmers erst im Jahr 2017 ausgezahlt wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 3/24

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 21.11.2023 10 K 1421/21

    Normen: EStG § 1 Abs 4, EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d, EStG § 50d Abs 12

    Erledigt durch: Urteil vom 22.01.2026, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger