23.04.2026 · Erledigtes Verfahren · EStG § 1 Abs 4 · VI R 3/24
Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Abfindung, Beschränkte Steuerpflicht
Letzte Änderung: 23. April 2026, 08:41 Uhr, Aufgenommen: 20. März 2024, 15:41 Uhr
Findet im Streitfall § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes, der zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, Anwendung, wenn eine Abfindung, die im Hinblick auf ein Ende September 2016 endendes Arbeitsverhältnis mit einhergehenden Wohnsitzwechsel in die Republik Malta vorab vereinbart wurde, aber auf alleinigen Wunsch des Arbeitnehmers erst im Jahr 2017 ausgezahlt wird?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 3/24
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 21.11.2023 10 K 1421/21
Normen: EStG § 1 Abs 4, EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d, EStG § 50d Abs 12
Erledigt durch: Urteil vom 22.01.2026, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger