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  • 24.02.2026 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22 Nr 5 · X R 25/23

    Direktversicherung, Außerordentliche Einkünfte, Ermäßigter Steuersatz, Einmalzahlung, Atypik, Sonstige Einkünfte

    Letzte Änderung: 24. Februar 2026, 14:02 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2024, 08:48 Uhr

    Ist die Auszahlung einer Direktversicherung, deren Beiträge als nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei behandelt wurden, nach Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem regulären Steuersatz zu versteuern oder ist der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden?
    Ist das bei Vertragsende vorgesehene Wahlrecht zwischen monatlichen Rentenzahlungen oder einer einmaligen Kapitalauszahlung sowie der bis Vertragsende vertragskonforme Versicherungsverlauf atypisch, so dass eine Außerordentlichkeit der Einkünfte gegeben ist?
    Kann die Atypik und damit die Außerordentlichkeit auf Basis empirisch statistischer Erhebungen festgestellt werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 25/23

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 24.10.2023 1 K 1990/22 E

    Normen: EStG § 22 Nr 5, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 3 Nr 63

    Erledigt durch: Urteil vom 30.10.2025, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger