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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersvorsorge

    Keine Anwendung des § 34 EStG auf Rückkaufswertauszahlung

    | Eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erfolgte Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung aufgrund eines bei regulärer Beendigung der Ansparphase ausgeübtes Kapitalwahlrecht kann nicht ermäßigt i. S. d. § 34 Abs. 1 EStG besteuert werden. Das FG Köln vertritt nun die Auffassung, dass nichts anderes gilt, wenn es zu einer Kapitalauszahlung infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags kommt und sich eine so erlangte Kapitalauszahlung als nicht atypisch, sondern als vertragstypisch darstellt (FG Köln 14.2.19, 15 K 855/18; Rev. BFH X R 7/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Als vertragstypisch stellt sich danach die Kapitalauszahlung dar, wenn sie von Anfang an vertragsmäßig vorgesehen war. Für diesen Fall soll es dann nicht geboten sein, den Einmalzufluss infolge einer Kündigung anders zu beurteilen als den Einmalzufluss infolge einer Ausübung des vertraglichen Kapitalwahlrechts. Auch auf die Beweggründe, die zur Ausübung des Kapitalwahlrechts oder zu einer Kündigung geführt haben, kommt es nach Ansicht der Finanzrichter nicht an.

     

    PRAXISTIPP | Die streitentscheidenden Rechtsfragen, ob eine Kapitalauszahlung infolge der Kündigung einer Rentenversicherung anders zu würdigen ist als ein bei einer regulären Beendigung der Ansparphase ausgeübtes Kapitalwahlrecht und ob bei Altersvorsorgeverträgen auch auf persönliche Beweggründe abzustellen ist, die zur Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder einer Kündigung geführt haben, sind höchstrichterlich nicht geklärt. Betroffene Steuerbescheide sind daher in geeigneter Form offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 45956880