25.11.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 · III R 2/23
Kindergeld, Selbstunterhalt, Behinderung, Anwendungsvorschrift
Letzte Änderung: 25. November 2024, 16:24 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2023, 13:04 Uhr
1. Kann die Vorschrift des § 33 Abs. 2a EStG entgegen der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 33c EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 angewendet werden?
2. Liegt durch das Vorwort der DA-KG 2021 eine Selbstbindung der Verwaltung auch für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 vor? Besitzt das Vorwort der DA-KG rechtsverbindlichen Charakter?
3. Kann der behinderungsbedingte Mehrbedarf über die Anerkennung der Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV erhöht werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 2/23
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG § 33 Abs 2a, EStG § 52 Abs 33c
Erledigt durch: Urteil vom 10.07.2024, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung