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  • 21.01.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10b · XI R 56/05

    Auslandsspende, Gemeinschaftsrecht, Niederlassungsfreiheit, Diskriminierung, Juristische Person des öffentlichen Rechts

    Letzte Änderung: 21. Januar 2008, 12:23 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Verstößt die ausschließliche Abziehbarkeit von Zuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an inländische öffentliche Dienststellen i. S. des § 49 Nr. 1 EStDV bzw. an steuerbefreite Körperschaften i. S. des § 49 Nr. 2 EStDV i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gegen Gemeinschaftsrecht?

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (C-318/07): 1. Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst? 2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Widerspricht es --unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG)-- der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig sind? 3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird: Begründet die RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: XI R 56/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 28.10.2005 11 K 2505/05 E EFG 2006, 357

    Normen: EStG § 10b, EStDV § 49, EG Art 43, KStG § 5 Abs 1 Nr 9

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: X R 46/05

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger