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  • 09.02.2023 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst g · C-644/22

    Rentenfonds, Anlagerisiko, Sondervermögen, Steuerneutralität

    Letzte Änderung: 9. Februar 2023, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 9. Februar 2023, 12:10 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Gelderland (Niederlande), eingereicht am 12.10.2022, zu folgenden Fragen:

    Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder eines Rentenfonds, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, ein Anlagerisiko tragen, und führt dies dazu, dass der Rentenfonds ein "Sondervermögen" im Sinne dieser Bestimmung darstellt? Ist dabei von Bedeutung:

    - ob die Mitglieder ein individuelles Anlagerisiko tragen, oder reicht es aus, dass die Mitglieder als Gemeinschaft und sonst keiner die Folgen der Ergebnisse der Anlagen tragen?

    - wie hoch das kollektive bzw. individuelle Risiko ist?

    - inwiefern für die Höhe der Rentenleistungen andere Faktoren wie der Zeitraum des Rentenaufbaus, die Höhe des Arbeitsentgelts und der Abzinsungsfaktor mitbestimmend sind?

    Hat der Grundsatz der Steuerneutralität zur Folge, dass bei der Anwendung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 im Rahmen von Fonds, die kein OGAW sind, nicht ausschließlich zu beurteilen ist, ob diese mit einem OGAW vergleichbar sind, sondern auch, ob sie aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers mit anderen Fonds vergleichbar sind, die zwar kein OGAW sind, aber die der Mitgliedstaat als Sondervermögen ansieht?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-644/22

    Normen: EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst g

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen