22.10.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · XI R 26/05
Überentnahme, Entnahme, Vertrauensschutz, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit
Letzte Änderung: 22. Oktober 2007, 11:31 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
1. Ist bei der Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG von dem steuerlichen Gewinn (§ 4 Abs. 1 und 3 EStG) oder unter Liquiditätsgesichtspunkten von dem um die Abschreibungen erhöhten Gewinn auszugehen?
2. Ist § 4 Abs. 4a formell ordnungsgemäß (Befugnisse des Vermittlungsausschusses?) zustande gekommen?
3. Hätte es einer "Starterregelung" zur Berücksichtigung des positiven Kapitals der Vorjahre bedurft bzw. liegt eine faktische Rückwirkung betreffend der auf das Vertrauen in die bisher vorliegende Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung vor 1999 begründeten Umschuldungs-Darlehen vor?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 26/05
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 5.6.2003 8 K 1550/03 E EFG 2005, 1846
Normen: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, GG Art 77 Abs 2, GG Art 20 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 01.08.2007, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger