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  • 16.03.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 2 S 2 · XI R 16/05

    Bilanzänderung, Rücklage, Wahlrecht, Veräußerungsgewinn, Tarifbegünstigung, Verfassung, Rechtsstaat

    Letzte Änderung: 16. März 2007, 12:14 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    1. Ist § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Weise auszulegen, dass bei einem Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG wahlweise nur für einen bestimmten Teilbetrag des Veräußerungsgewinns § 6b EStG ganz oder teilweise angewendet werden kann, so dass der Restbetrag des Veräußerungsgewinns tarifbegünstigt bleibt? Oder muss bei dieser Fallgestaltung der gesamte Veräußerungsgewinn dem allgemeinen Steuersatz unterworfen werden?
    2. Verfassungswidrige Rückwirkung durch die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002?
    3. Entfaltet bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Bilanzänderungsvorschrift in § 4 Abs. 2 EStG keine Wirkung, so dass Ansatz- und Bewertungswahlrechte wie in § 6b EStG jederzeit uneingeschränkt ausgeübt werden können?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: XI R 16/05

    Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 9.3.2005 1 K 198/01 EFG 2005, 1130

    Normen: EStG § 4 Abs 2 S 2, EStG § 6b, EStG § 34 Abs 1 S 4, EStG § 52 Abs 9, GG Art 20 Abs 3, AO § 164

    Erledigt durch: Urteil vom 14.02.2007, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger