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  • 23.09.2025 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 8 Nr 1 Buchst a · III R 32/22

    Zinsen, Hinzurechnung, Gewerbesteuer, Versicherung, Entgelt, Schulden, Verbindlichkeit

    Letzte Änderung: 23. September 2025, 12:38 Uhr, Aufgenommen: 20. Oktober 2022, 15:14 Uhr

    1. Handelt es sich bei Zinsen auf Depotverbindlichkeiten um Entgelte auf Schulden i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG?
    2. Sind bei Rückversicherungsunternehmen --anders als bei Erstversicherungsunternehmen-- Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen?
    3. Sind bei Depotzinsen und Depoterträgen aus dem Retrozessionsgeschäft, soweit sie in einem dokumentierten wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zumindest Zinsaufwand und Zinsertrag zu verrechnen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 32/22

    Normen: GewStG § 8 Nr 1 Buchst a, HGB § 254, EStG § 5 Abs 1a S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 21.05.2025, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger