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  • 20.10.2022 · Anhängiges Verfahren · KStG § 8 Abs 1 · I R 35/22

    Verlust, Betriebsstätte, Ausland, Niederlassungsfreiheit

    Letzte Änderung: 20. Oktober 2022, 17:14 Uhr, Aufgenommen: 20. Oktober 2022, 15:14 Uhr

    Berücksichtigung finaler Verluste einer aufgegebenen EU-Betriebsstätte im Inland1. Befinden sich in- und ausländische Betriebsstätten hinsichtlich der Verlustberücksichtigung in einer vergleichbaren Situation im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten?2. Ist die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten während des Bestehens der ausländischen Betriebsstätte zur Verhinderung doppelter Verlustnutzung gerechtfertigt? Ist diese Nichtberücksichtigung aber unverhältnismäßig, wenn die Verluste im Ausland nicht mehr mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können (finale Verluste)?3. EuGH-Vorlage zur Vorabentscheidung mit Beschluss vom 06.11.2019 - I R 32/18, über die der EuGH mit Urteil vom 22.09.2022 - C-538/20 (EU:C:2022:717) entschieden hat. Das Verfahren wird unter dem Az. I R 35/22 (I R 32/18) fortgeführt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 35/22

    Normen: KStG § 8 Abs 1, GewStG § 7 S 1, GewStG § 9 Nr 3, AEUV Art 49

    Rechtsmittelführer: Verwaltung