23.09.2025 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1 · II R 48/21
Schenkung, Ehevertrag, Zugewinnausgleich, Verzicht, Gegenleistung, Verfassung
Letzte Änderung: 23. September 2025, 12:38 Uhr, Aufgenommen: 25. Juli 2022, 08:50 Uhr
Stellt die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, eine freigebige Zuwendung dar? Ist der Verzicht eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann? Verstößt die Besteuerung des Vorgangs gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, das Folgerichtigkeitsgebot und den Schutz der Ehevertragsfreiheit?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 48/21
Normen: ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 7 Abs 3, GG Art 6 Abs 1, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 09.04.2025, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger