Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 20.05.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 24 Nr 1 · IX R 10/21

    Außerordentliche Einkünfte, Abfindung, Zusammenballung, Arbeitsplatzverlust, Transfergesellschaft

    Letzte Änderung: 20. Mai 2022, 20:06 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2021, 08:30 Uhr

    Einheitlicher Vorgang oder jeweils neue Schadensereignisse, wenn das Vertragswerk Aufhebung Arbeitsverhältnis / befristete Anstellung in einer Transfergesellschaft darauf abzielt, mit einem (weiteren) finanziellen Anreiz den Arbeitnehmer bei einem aktiven Ausscheiden aus der Transfergesellschaft zu begünstigen?
    Zur Frage, ob die erhaltenen Zahlungen in zwei Kalenderjahren (2015: Sozialplanabfindung und 2016: Zusatzabfindung und Startprämie), die aus einem zusammengefassten Vertragswerk bestehend aus einem Aufhebungsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber (Sozialplanabfindung und einer Zusatzabfindung, bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft) und einem befristeten Anstellungsvertrag mit einer Transfergesellschaft mit einer weiteren Abfindungsregelung (Startprämie) resultieren, letztlich einem einheitlichen Vorgang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstammen und aufgrund mangelnder Zusammenballung nicht zu außerordentlichen Einkünfte mit daraus folgender ermäßigter Besteuerung führen?
    Welche Bedeutung kommt der Dispositionsfreiheit des Klägers zu, das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft durch Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses frei zu wählen? Der Kläger sieht in dieser Gestaltungsfreiheit keine Kausalität mit dem Aufhebungsvertrag, da es aus seiner Sicht ein neues Schadensereignis abbildet, sodass die jeweiligen Zahlungen in 2015 und 2016 getrennt zu beurteilen sind und jeweils der Tarifbegünstigung unterliegen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 10/21

    Normen: EStG § 24 Nr 1, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2

    Erledigt durch: Urteil vom 06.12.2021, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger