21.11.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 119 Abs 1 · X R 22/05
Vorläufigkeitsvermerk, Hinreichende Bestimmtheit, Nichtigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei
Letzte Änderung: 21. November 2007, 09:52 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Anwendungsbereich des § 165 AO 1977: Ist die in Gewinnfeststellungsbescheiden enthaltene Nebenbestimmung "vorläufig gemäß § 165 AO" wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig und damit die Aufhebung der Bescheide nach § 165 Abs. 2 AO 1977 rechtswidrig oder bedurfte es im Streitfall keiner weiteren Erläuterung zum Umfang der Vorläufigkeit, weil aufgrund erklärter hoher Verluste aus einer neu eröffneten Kunstgalerie offenkundig war, dass das FA noch eine abschließende Prüfung hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht/Liebhaberei beabsichtigte?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 22/05
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 31.5.2005 10 K 1657/02 F EFG 2006, 4
Normen: AO § 119 Abs 1, AO § 125, AO § 165 Abs 1 S 3
Erledigt durch: Urteil vom 12.07.2007, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung