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  • 21.12.2021 · Erledigtes Verfahren · UStG § 12 Abs 2 Nr 1 · V R 42/20

    Verzehr an Ort und Stelle, Ermäßigter Steuersatz, Regelsteuersatz, Food Court, Speisenlieferung, Restaurationsumsatz, Dritteigentum

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2021, 10:48 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2021, 09:00 Uhr

    1. Kommt es für die Berücksichtigung von Verzehrvorrichtungen bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung als Dienstleistungselement darauf an, ob die vom Speisenanbieter angebotenen Speisen unabhängig von der Mobiliarnutzung konsumiert werden können?2. Kommt es für die ausschließliche Bestimmung von Mobiliar zur Erleichterung des Verzehrs von Lebensmitteln auf die objektive Empfängersicht an?3. Steht es der Berücksichtigung von Verzehrvorrichtungen, die im Eigentum eines Dritten stehen und sich in einer sog. Gastronomie-Mall, die Teil eines Gebäudes (Einkaufszentrum, Fußballstadion o.ä.) ist, befinden, bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung als Dienstleistungselement entgegen, dass die Verzehrvorrichtungen von allen Besuchern des Gebäudes genutzt werden dürfen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 42/20

    Normen: UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 12 Abs 1, UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 9

    Erledigt durch: Urteil vom 26.08.2021, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger