29.10.2020 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 49 · C-342/20
Ausländische offene Investmentfonds, Vertragsform, Finnische Investmentfonds, Quellenbesteuerung
Letzte Änderung: 29. Oktober 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 29. Oktober 2020, 14:14 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 23.07.2020, zu folgender Frage:
Sind die Art. 49, 63 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen ausschließlich in Vertragsform errichtete ausländische offene Investmentfonds dem von der Steuer auf Einkommen befreiten finnischen Investmentfonds gleichgestellt werden können, wodurch ausländische Investmentfonds, die ihrer Rechtsform nach nicht durch Vertrag errichtet sind, in Finnland der Quellenbesteuerung unterliegen, obwohl es zwischen ihrer Situation und der der finnischen Investmentfonds sonst keine bedeutenden objektiven Unterschiede gibt?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-342/20
Normen: AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 65
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen