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  • 21.09.2020 · Anhängiges Verfahren · EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b · X R 10/20

    Pflegeversicherung, Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Höchstbetrag, Verfassung

    Letzte Änderung: 21. September 2020, 12:45 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2020, 10:45 Uhr

    Sind die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 3a EStG zu berücksichtigen, so dass sie sich über den Höchstbetrag i.S. des § 10 Abs. 4, Abs. 4a EStG hinaus auswirken können, weil nur so im Bedarfsfall im Pflegebereich der Leistungsumfang erhalten werden kann, der dem verfassungsrechtlich garantierten/angeordneten Sozialhilfeniveau oder Existenzminimum entspricht (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 10/20

    Normen: EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b, EStG § 10 Abs 1 Nr 3a, EStG § 10 Abs 4, EStG § 10 Abs 4a

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger