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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Werden Vorsorgeaufwendungen (hier: Arbeitslosenversicherung) ausreichend berücksichtigt?

    | Müssen Zwangsbeiträge zur Arbeitslosenversicherung besser berücksichtigt werden, weil sie bisher oft unter den Tisch fallen, weil der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen schon mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ausgeschöpft ist? Mit diesen Fragen muss sich der BFH befassen.|

    Ein Ehepaar hatte in der Steuererklärung die Aufwendungen für die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Ausgaben für sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Beträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht, weil das Ehepaar bereits mit seinen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft hatte. Dagegen klagte das Ehepaar erfolglos (FG Niedersachsen 3.3.16, 10 K 8/16).

    PRAXISHINWEIS | Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (NZB BFH X B 25/16, Einspruchsmuster).

     
    Quelle: ID 44173699