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  • 20.12.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 1 · VIII R 20/20

    Gewinnausschüttung, Wirksamkeit, Gewinnverteilung, Öffnungsklausel, Missbrauch

    Letzte Änderung: 20. Dezember 2022, 15:26 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2020, 10:45 Uhr

    Handelt es sich bei der nachträglichen Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung bei einer GmbH, deren Gesellschaftsvertrag weder eine von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichende Gewinnverteilung noch eine Öffnungsklausel vorsieht, um eine Satzungsdurchbrechung mit Dauerwirkung, deren zivilrechtliche Wirksamkeit die notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister voraussetzt? Liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn an der ausschüttenden GmbH eine Kapitalgesellschaft und deren alleiniger Anteilseigner (natürliche Person) jeweils zur Hälfte beteiligt sind, die Ausschüttung aber allein an die Kapitalgesellschaft erfolgt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 20/20

    Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 1, GmbHG § 29 Abs 3, AO § 42

    Erledigt durch: Urteil vom 28.09.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung